Deutsche HNO-Akademie: Satzung

mit Satzungsänderung vom 4. Juni 2011

§ 1 Name, Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Mitgliedschaft
§ 3 a Korrespondierende Mitglieder
§ 3 b Ehrenmitglieder
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Präsidium
§ 7 Zuständigkeit und Tätigkeit des Präsidiums
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Geschäftsjahr, Kassenführung
§ 10 Auflösung des Vereins

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Akademie für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie e.V.“.

2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter Nr. 20 VR 7211 (September 2002) eingetragen. Sitz des Vereins ist Bonn.

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, Kopf- und Halschirurgie unter Wahrung der Einheit des Fachgebietes der HNO-Heilkunde sowie die Förderung der Verbindungen mit den medizinischen Nachbarfächern sowie die Durchführung und Unterstützung von Weiterbildern, Ärztekammern und anderen Einrichtungen bei der Weiterbildung und der kontinuierlichen, medizinischen Fortbildung (CME). Weitere Aufgaben sind die Entwicklung wissenschaftlicher Maßstäbe für eine qualitätsorientierte integrierte Fort- und Weiterbildung in der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde zur Erhaltung qualitativ hochwertiger Ausbildungs- und Versorgungsstandards in Klinik und Praxis sowie die Förderung des Allgemeinwissens um die medizinisch-wissenschaftlichen Standards und Therapiekonzepte in der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde.

2. Der satzungsgemäße Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und das Angebot zertifizierter Weiterbildungskurse und kontinuierlicher medizinischer Fortbildung im Rahmen regelmäßiger Kongresse. Mittels medizinisch-wissenschaftlicher Publikationen und anderer allgemeiner Informationsmedien sollen die Aufgaben des Vereins ergänzend interessierten Personen und der Öffentlichkeit verdeutlicht werden.

3. Der Verein verfolgt mit der Förderung von Forschung, Wissenschaft sowie der Fort- und Weiterbildung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, welche an der Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und seiner Fort- und Weiterbildung interessiert sind.

2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet das Präsidium auf schriftlichen Antrag. Die Entscheidung des Präsidiums erfolgt jeweils nach freiem Ermessen.

3. Die Beitragspflicht beginnt in dem Jahr der Aufnahme in die Deutsche Akademie für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie e. V. Unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs der Mitgliedschaft ist immer der volle Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie e. V. ist das Mitglied von der Beitragspflicht befreit. Wird die Mitgliedschaft in der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie e. V. beendet, lebt die Beitragspflicht in der Deutschen Akademie für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie e. V. wieder auf.

§ 3 a Korrespondierende Mitglieder

Persönlichkeiten, die geehrt werden sollen, können zu Korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden. Einen Vorschlag hierzu kann jedes ordentliche Mitglied dem Präsidenten einreichen. Zur Ernennung eines Korrespondierenden Mitgliedes bedarf es eines Beschlusses des Präsidiums in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit. Die Korrespondierenden Mitglieder sind vom Beitrag befreit.

§ 3 b Ehrenmitglieder

Persönlichkeiten, die zur Fort- und Weiterbildung in der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie sowie zur Förderung der Belange des Vereins wesentlich beigetragen haben, können Ehrenmitglieder werden. Zur Ernennung des Ehrenmitglieds bedarf es eines Beschlusses des Präsidiums in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit. Die Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit. Diejenigen Ehrenmitglieder, die vor ihrer Ernennung ordentliche Mitglieder waren, haben Stimmrecht und sind wählbar.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch freiwilligen Austritt aus dem Verein, durch Tod natürlicher Personen oder durch Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit juristischer Personen, ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Überdies erfolgt eine Streichung aus der Mitgliederliste am Ende des laufenden Geschäftsjahres, wenn der Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht bezahlt wird. Das Mitglied ist auf die mögliche Streichung von der Mitgliederliste hinzuweisen. Mit Streichung aus der Mitgliederliste ist die Mitgliedschaft beendet. Etwaige Zahlungsansprüche des Vereins wegen ausstehender Mitgliedsbeiträge bleiben hiervon unberührt.

2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

3. Beim Ableben natürlicher Personen oder bei der Auflösung oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit juristischer Personen endet die Mitgliedschaft jeweils mit dem Eintritt dieser Voraussetzungen.

4. Jedes Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch das Präsidium aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Als Verletzung der Vereinsinteressen in diesem Sinne sind vor allem anzusehen:
- Verstöße gegen die Satzung oder Beschlüsse von Vereinsorganen oder
- Zuwiderhandlungen gegen Ziele des Vereins trotz erfolgter Verwarnung.

Vor der Beschussfassung ist dem Vereinsmitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme einzuräumen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind das Präsidium und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Präsidium

1. Das Präsidium des Vereins besteht aus dem Präsidenten, dem Stellvertretenden Präsidenten, dem Schatzmeister und dem Schriftführer sowie zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzer. Die Zusammensetzung des Präsidiums soll unter Berücksichtigung der Aufgaben des Vereins gemäß § 2 der Satzung erfolgen. Neben Vertretern der praktischen HNO-Heilkunde aus dem Bereich der niedergelassenen Ärzte sollen wissenschaftlich tätige Ärzte aus Kliniken und anderen stationären Einrichtungen paritätisch im Präsidium und in den wahrgenommenen Ämtern des Präsidiums vertreten sein.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Stellvertretende Präsident. Sie vertreten den Verein jeweils allein.

3. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; es bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Präsidiums im Amt. Die Wahl der Präsidiumsmitglieder erfolgt unmittelbar für die von ihnen jeweils wahrzunehmenden Ämter im Präsidium. Bei Wegfall von Präsidiumsmitgliedern während der Dauer der Amtszeit ergänzt sich das Präsidium selbst durch Zuwahl, ohne dass hierfür ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich ist.


§ 7 Zuständigkeit und Tätigkeit des Präsidiums

1. Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sowie sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Durchführung der laufenden Geschäfte des Vereins;
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

2. Das Präsidium ist ermächtigt, die Satzung des Vereins zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Auflagen erforderlich wird. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist in diesem Falle nicht erforderlich.

3. Das Präsidium beschließt in Präsidiumssitzungen, die vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Präsidenten einberufen werden; die Einberufung soll wenigstens 14 Tage vor Sitzungstermin erfolgen. Mit der Einberufung, die formfrei wirksam ist, soll die Tagesordnung bekannt gegeben werden. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist verkürzt werden.

4. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5. Das Präsidium kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Präsidiumsmitglieder diesem Verfahren oder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

6.Über den Ablauf von Präsidiumssitzungen, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten - im Falle seiner Abwesenheit vom Stellvertretenden Präsidenten - und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

7. Das Präsidium ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen und dessen Rechte und Pflichten zu regeln. Das Präsidium kann im übrigen für die Bearbeitung und Prüfung besonderer Fragen und Aufgabengebiete Ausschüsse und Beiräte einrichten.


§ 8 Mitgliederversammlung


1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es 10% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragen oder wenn der Verein vorzeitig aufgelöst werden soll.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet und abgesandt worden ist. Die Tagesordnung setzt das Präsidium fest.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Präsidenten geleitet.

4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung und Beschlussfassung über besondere Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Zuständigkeit
   des Präsidiums gegeben ist oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung begründet wird;
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
- Wahl der Präsidiumsmitglieder;
- Entlastung des Präsidiums;
- Beschlüsse über eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten - im Falle seiner Abwesenheit vom Stellvertretenden Präsidenten - und vom Schriftführer zu unterzeichnet ist.

7. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; § 7 der Satzung bleibt unberührt.

§ 9 Geschäftsjahr, Kassenführung

1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2. Die Kassenführung des Vereins erfolgt durch den Schatzmeister; dieser hat für jedes Geschäftsjahr einen Kassenbericht anzufertigen und dem Präsidium vorzulegen.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der dafür erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Stellvertretende Präsident die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf– und Hals-Chirurgie e.V., Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kopf- und Halschirurgie zu verwenden hat.